An- und Abmeldung

Anmeldung

Die Anmeldungen erfolgt für das Hortjahr 2021/2022 über das Anmeldeformular.

Aufnahme von Kindern

  1. Aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland Pfalz ( in der jeweiligen gültigen Fassung) Schulkinder im Alter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Die Aufnahme von Kindern erfolgt zum jeweiligen Ersten eines Monats.
  2. Die Anzahl der jeweiligen aufzunehmenden Kinder ergibt sich aus der Betriebserlaubnis der Einrichtung, die vom Landesjugendamt nach § 45 SGB VIII erstellt und genehmigt wird.
  3. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Ortsgemeinde Berg, vertreten durch die Einrichtungsleitung . Aufgenommen werden grundsätzlich solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Berg haben. Darüber hinaus können auch Plätze an auswärtige Kinder im Rahmen verfügbarer Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Betreuungsverhältnisse mit diesen Kindern können allerdings jederzeit ohne Absprache von Gründen wiederrufen werden. Die Vorschriften des SGB VIII und des Kindertagesstättengesetzes bleiben unberührt.
  4. Liegen mehr Aufnahmeanträge vor als freie Plätze zur Verfügung stehen, so werden die Plätze anhand des nachgewiesenen Betreuungsbedarfs vergeben. Dabei werden in Anlehnung an § 9 Abs. 3 des KitaG insbesondere berufstätige, in Ausbildung befindliche und alleinerziehende Eltern vorrangig berücksichtigt. Fälle die das Jugendamt aus sozialen Gründen für vorrangig hält, sollen bei der Aufnahme besondere Beachtung finden.
  5. Der Schülerhort kommt dem Gedanken der gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung entgegen. In Absprache mit dem zuständigen Jugendamt, dem Träger des Schülerhortes, den Eltern des betreffenden Kindes und der Schülerhortleitung soll überprüft werden, ob der Schülerhort im Bedarfsfall förderliche Bedingungen bereitstellen kann, um den individuellen Bedürfnissen des betreffenden Kindes im Sinne der Inklusion gerecht zu werden. Ist dies nicht der Fall, so erhalten die Eltern Informationen über Möglichkeiten der Betreuung in Fördereinrichtungen.
  6. Die Aufnahme in den Schülerhort ist nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder einer bestimmten Staatsbürgerschaft gebunden.

 

Abmeldung bzw. Kündigung

  1. Die Kündigungsfrist bei Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Sorgeberechtigten beträgt sechs Wochen zum nächsten Quartalsende. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Träger des Schülerhortes, vertreten durch die Schülerhortleitung zu erfolgen.
  2. Der Träger kann den Betreuungsvertrag kündigen,
  • wenn ein Kind ohne Entschuldigung länger als drei Wochen fehlt oder
  • wenn bei der Erteilung des Hortplatzes falsche Angaben gemacht wurden und diese ursächlich für die Erteilung des Hortplatzes waren
  • wenn ein Kind einen erheblich erhöhten Betreuungsaufwand erfordert, der vom Schülerhort nicht erbracht werden kann
  • in den sonstigen in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Fällen
  • wenn der Platz in den letzten sechs Monaten durchschnittlich weniger als 50% der Zeit genutzt wurde. Dadurch sollen Eltern bevorzugt berücksichtigt werden können, deren Betreuungsbedarf klarer dargetan ist.